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Veränderung von Mindestmaßen und Schonzeiten

Robert Vollborn,

LSFV vom 22.02.2019

Grundlage für die Festlegung von Mindestmaßen in der Küstenfischereiverordnung (KüFVO) und der Binnenfischereiverordnung (BiFVO) ist die Überlegung, dass Fische auf jeden Fall einmal im Leben die Chance haben sollen, abzulaichen und damit für eine Bestandserhaltung zu sorgen. Ähnlich verhält es sich bezüglich der Schonzeiten, die eine möglichst störungsfreie Fortpflanzung bei bestimmten Fischarten gewährleisten sollen. Erst anschließend sollen sie gefangen werden können, wobei dann nach dem Tierschutzgesetz ein vernünftiger Grund dafür vorliegen muss, dass der Angler dem Fisch beim Fang möglicherweise Leiden zufügt. Dieser vernünftige Grund ist in der Regel die Verwertung des Fisches als Nahrungsmittel. Fraglich ist nun, ob Vereine für ihre Gewässer wirksam gegenüber dem Fischereirecht erweitere Mindestmaße und Schonzeiten einführen können. Man bewegt sich hier in einem Spannungsfeld zwischen dem Artenschutz (Schutz der ganzen Art oder des Bestandes) und dem Tierschutz (Schutz des einzelnen Tieres vor Schmerzen, Leiden oder Tod ohne vernünftigen Grund). Fängt der Angler einen untermaßigen oder geschonten Fisch, so ist dieser nach dem Fischereirecht in jedem Fall schonend zurückzusetzen, kann also gerade nicht verwertet werden. Für dessen eventuelle Leiden liegt also kein vernünftiger Grund vor. Dennoch ist er zurückzusetzen, weil der Bestandsschutz oberstes Ziel ist. Dafür wird in Kauf genommen, dass bei dem einzelnen Fisch der vernünftige Grund der Fangverwertung entfällt.

Ab einer bestimmten, in der KüFVO und der BiFVO festgelegten Größe ist jedoch von einem bestimmten Alter des Fisches, damit von der Erlangung der Geschlechtsreife und damit von einem mindestens einmal erfolgten Ablaichen auszugehen, so dass die bestandsschützenden Anforderungen vorliegen, dem Schutz der Art also genügt wird. Deshalb tritt der Tierschutz wieder hervor und es muss dann zum Schutz des Individuums wieder der vernünftige Grund der Fangverwertung gegeben sein.

Nun ist in vielen unserer Vereine verbreitet, in Gewässerordnungen oder anderen freiwilligen Selbstbeschränkungen das Mindestmaße und/oder die Schonzeiten von Fischen gegenüber den jeweiligen Landesverordnungen heraufzusetzen, den Fischen also einen zeitlich längeren Schutz zukommen zu lassen. Damit werden nach geltendem Recht maßige oder nicht geschonte Fische vereinsintern zu untermaßigen, geschonten, mit der Folge, dass sie eigentlich vorsichtig in das Gewässer zurückzusetzen sind.

Setzt ein Angler nun einen solchen Fisch zurück, obwohl er ihn tatsächlich verwerten könnte, stellt er sich damit klar in Widerspruch zu den rechtlichen Vorschriften, die besagen, dass der Bestandsschutz angesichts des erreichten gesetzlichen Mindestmaßes oder außerhalb der Schonzeit keine Priorität mehr gegenüber dem Tierschutzgesetz hat. Es besteht also eine gewisse Zwickmühle: entweder entnimmt der Angler den (nach dem Gesetz maßigen, vereinsintern aber untermaßigen) Fisch, verwertet ihn durch Verzehr, genügt damit vollumfänglich dem Tierschutz, handelt aber eventuell seiner Vereins- oder Gewässerordnung zuwider und kann dort mit einer Strafmaßnahme belegt werden, oder er angelt gemäß den Vereinsbestimmungen und setzt den vereinsintern untermaßigen Fisch zurück. Damit könnte der Angler aber möglicherweise gegen § 1 Satz 2 TierSchutzG („Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.“) verstoßen oder sich unter besonderen (regelmäßig aber nicht gegebenen) Umständen sogar strafbar nach § 17 Ziff. 2 lit. b TierSchutzG machen. Beides soll nicht sein, und dieser Widerspruch darf sich überhaupt nicht stellen. Deshalb ist der gut gemeinte Weg, die gesetzlichen Mindestmaße und Schonzeiten zu übersteigen, den Vereinen jedenfalls nicht generell anzuraten. Einen Ausweg kann nur die im Fischereirecht festgelegte Hegepflicht liefern, also die Pflicht, einen der Größe und Beschaffenheit des Gewässers entsprechenden artenreichen, heimischen und gesunden Fischbestand aufzubauen und zu erhalten. Wenn sich etwa nach einem Fischsterben, nach anderen erheblichen Einflüssen auf das Gewässer oder bei gestörter natürlicher Fortpflanzung Fischbestände in einem schlechten Zustand befinden, kann aus Gründen der Hege die Notwendigkeit bestehen, ausnahmsweise von den gesetzlichen Regelungen abzuweichen, weil dann die oben dargelegte Wertigkeit zwischen Bestandsschutz und Schutz des individuellen Tieres wieder zugunsten des ganzen Bestandes verschoben wird. Insofern bedürfen die Erhöhung von Mindestmaßen und die Verlängerung von Schonzeiten einer sachlichen Begründung auf der Grundlage der Hegepflicht. Diese Begründung kann auch eine längerfristige oder dauerhafte Abweichung von den Vorschriften der BiFVO rechtfertigen. Sie kann auch in einen Hegeplan übernommen und dann ggf. von der Oberen Fischereibehörde genehmigt werden, um verbindlich Rechtssicherheit zu erlangen.

Eine generelle Erhöhung ohne sachlichen Grund hingegen ist nicht zulässig, ebenso wäre ein Mindestmaß für sogenannte Massenfischarten nicht zulässig. Zuwiderhandlungen könnten als Verstoß gegen die Hegepflicht eine Ordnungswidrigkeit nach § 46 Abs. 1 Ziffer 1 LFischG darstellen. Allerdings besteht die Hegepflicht nur an offenen Binnengewässern, nicht an

  • Küstengewässern, so dass dort immer die gesetzlichen Schonmaße und -zeiten gelten

  • geschlossenen Binnengewässern, an denen diese Schutzregelungen nicht gelten.

Bei Raubfischen kann man das Problem des unerwünschten Beifanges vereinsintern geschützter Hechte oder Zander insofern umgehen, indem man bei Bedarf zeitweilig das Angeln auf Raubfische komplett einstellt, also auch auf Barsche.

Somit ist die Antwort auf die oben gestellte Frage: ein Angler muss sich nach den am Gewässer geltenden Regelungen richten, die sinnvollerweise auch auf dem Erlaubnisschein mit abgedruckt werden. Die Vereine müssen aber für sich prüfen, ob die Abweichung von den Regelungen der BiFVO sinnvoll und über die Hege begründbar sind. Anderenfalls nämlich sind sie angreifbar bzw. unwirksam