Quelle: DAFV Newsletter Februar 2024
Mehr Info: https.//dafv.de/service/bundesweite-regelung-zur-ausuebung-der-angelfischerei
Geht es nach den Plänen des Ministeriums für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur (MEKUN) könnten solche Bilder an weiten Teilen der Ostseeküste von Schleswig-Holstein bald der Vergangenheit angehören. Foto: DAFV, Olaf Lindner Der Deutsche Angelfischerverband e.V. (DAFV) unterstützt plausible sowie wissenschaftlich belegte Initiativen zum Schutz von Meeresgebieten, insbesondere die, die dem Schutz von Lebens- und Reproduktionsgebieten dienen und zum Erhalt bzw. zur Steigerung der Biodiversität und Biomasse beitragen. Wir sprechen uns vehement für ein wissenschaftlich basiertes Management der marinen und limnischen Gewässer aus, dies gilt entsprechend auch für Meeresschutzgebiete. Vorsicht Natur: erleben verboten Es sollte das grundlegende Ziel sein, Schutzgebiete so zu gestalten, dass sie sowohl der Natur als auch den Menschen zugutekommen. Dafür brauchen wir ökologische und soziale Konzepte, die Naturschutz und Freizeitnutzung miteinander vereinbaren. Nur so wird eine nachhaltige Selbstverpflichtung bei den Menschen zum Schutz der marinen Umwelt geschaffen und langfristig im Bewusstsein verankert. Es gibt kaum einen plausiblen Grund, alle menschlichen Aktivitäten per se aus der Natur zu verbannen. Die organisierte Angelfischerei in Deutschland nimmt flächendeckend eine aktive Rolle bei dem Erhalt und der Wiederansiedlung bzw. Wiederherstellung bedrohter Fischarten und deren Lebensräume wahr. Fast 8% der deutschen Bevölkerung geht mindestens einmal im Jahr angeln. Die Anglerverbände in vielen Bundesländern zählen zu den größten anerkannten Naturschutzorganisationen. Die Freizeitfischerei steht, wissenschaftlich belegt, nicht im Widerspruch zu etwaigen Schutzzielen, im Gegenteil. Naturschutz in Deutschland auf Abwegen In weniger als 1% aller Meeresschutzgebiete weltweit ist die Freizeitangelei derzeit untersagt. Fakt ist, dass in einigen Meeresschutzgebieten eine angemessene Freizeitfischerei sogar Zielvorgabe des Managementplans ist. Angeln ist sehr selten ein limitierender Faktor beim Erreichen des angestrebten Erhaltungszustandes von z.B. Natura 2000 Schutzgebieten in marinen Gewässern und anderen Zielvorgaben des Meeresschutzes in ausgewiesenen Gebieten. Die Angelfischerei stimmt mit den UN-Zielen für nachhaltige Entwicklung (https://sdgs.un.org/goals) und EU-Richtlinien und Strategien überein. Sie unterstützt den Gedanken einer erhaltenden und nachhaltigen Nutzung der Ozeane, Meere und der marinen Ressourcen. Die Angelfischerei entspricht darüber hinaus der EU-Strategie „Blue Growth“, die sowohl das ökonomische Wachstum als auch die nachhaltige Nutzung der Ökosysteme kohärent zusammenbringt und geht im Gleichschritt mit der EU-Natur- und Umweltschutzpolitik sowie den Gesetzgebungen Natura 2000 und der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie. Die Angelfischerei wird in vielen Ländern der Welt als so genannte „High value – low impact“ Aktivität geschätzt und explizit gefördert. Ein mit der Angel gefangener Ostseefisch hat eine vielfach höhere volkswirtschaftliche Wertschöpfung, als ein Fisch, der mit einem Fischernetz angelandet wird – bei gleichzeitig geringerer Auswirkung auf die Umwelt. Mit „high value – low impact“ verfolgen international viele Staaten den Ansatz, schonende Freizeitaktivitäten mit in die Meeresschutzgebiete und ihr Management zu integrieren. Das primäre Ziel von Meeresschutzgebieten ist der Erhalt von Lebensräumen und diese über eine freizeitliche Nutzung für Menschen erlebbar zu machen. Das es auch anders geht, zeigt ein Blick ins Ausland. Der Yellowstone-Nationalpark wurde 1872 in den USA gegründet ist damit der älteste Nationalpark der Welt. Jedes Jahr kommen zehntausende Anglerinnen und Angler in den Park, um in der Natur nachhaltige Erholung zu suchen und zu finden. Das Naturschutz und nachhaltige Nutzung sich ausschließen, ist fachlich nicht haltbar und scheint ein deutsches ideologisches Problem zu sein. Beim angedachten „Nationalpark Ostsee“ soll nicht weniger als ein ganzes Meeresgebiet an weiten Teilen der Ostseeküste von Schleswig-Holstein unter Schutz gestellt werden. Es ist das schärfste Schwert im Bereich des Umwelt- und Artenschutzes und beinhaltet die Vorgabe mindestens 50% der Fläche (Kernzone) mit einer Nullnutzung zu belegen. Menschliche Aktivitäten unerwünscht. Ein Ansinnen in diesem Ausmaß, wäre nicht nur realitätsfern, sondern würde aus Sicht des DAFV schlichtweg zivilgesellschaftsschädigende Ausmaße annehmen. Nullnutzung - das ultimative Werkzeug der Verbotspolitik Die Maßnahme „Nullnutzungszone“ wird mehr und mehr zum ultimativen Werkzeug einer ideologischen geprägten Verbotspolitik, quasi die maximale Beschränkung für alles und jeden. Bildlich gesprochen ist Deutschland auf dem besten Weg seine schönsten Naturgebiete mit „Flatterband“ ab- und seine eigenen Bürgerinnen und Bürger auszusperren. Eine Akzeptanz für Naturschutz ist ohne eine mögliche Naturerfahrung nur schwer vorstellbar. Naturschutzfachlich und wirtschaftlich für die Region ungeeignet Für die küstennahen Gebiete von Schleswig-Holstein ist der Tourismus ein erheblicher Wirtschaftsfaktor. Dazu gehört insbesondere der Angeltourismus. Diese sozioökonomische Bedeutung würde durch die geplante Schutzkulisse wohl weitgehend aufgegeben werden. Bisher ist der Nationalpark Ostsee (NPO) keine beschlossene Sache und es gibt wenig Informationen über die genauen Pläne! (https://dafv.de/referate/aktuelles/item/595-nationalpark-ostsee) Im jetzt laufenden Konsultationsprozess soll ergebnisoffen diskutiert werden, ob ein Nationalpark Ostsee auf den Weg gebracht werden soll oder nicht. Was am meisten verwundert: Bisher wurden keine konkreten Schutzziele benannt. Wer die Präsentation des Ministeriums für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur (MEKUN) zur Auftaktveranstaltung (https://www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/ministerienbehoerden/V/_startseite/Artikel2023/230321_Konsultation_NPO_mat/PraesentationKulisse.pdf? __blob=publicationFile&v=2) nach dem Wort „Fisch“ durchsucht, findet das Wort genau einmal und zwar bei dem Begriff „fischfressenden Arten wie Sterntaucher“. Kein einziges Wort davon, dass im Meer Fische leben und schon gar nicht wie diese geschützt werden könnten. Angesichts bestehender Instrumente für den Schutz des Ökosystems (Natura 2000-Gebiete, Natur- und Landschaftsschutzgebiete usw.) sieht der Deutsche Angelfischerverband aus dem gegenwärtigen Kenntnisstand keine Erforderlichkeit, einen Nationalpark Ostsee einzurichten. Daher lehnt der DAFV die Pläne zu einem „Nationalpark Ostsee“ entschieden ab. Wir blicken gespannt auf die angekündigten Workshops und wünschen uns einen offenen, ideologiefreien und evidenzbasierten Dialog für die Zukunft und den Schutz der Ostsee. Karl Dettmar, Referent für Meeresangeln beim DAFV: „Das Projekt Nationalpark würde den gesamten Freizeit- und Urlaubssektor an der Ostsee (Angeln, Windsurfen, Baden, Kitesurfen, Segeln, Strandferien etc.) und alle darauf ausgerichteten Wirtschaftszweige (Vermieter, Campingplätze, Restaurants, Geschäfte aller Art usw.) nicht nur hart treffen, sondern irreparabel beschädigen; wenn nicht gar zugrunde richten. Das Projekt ist über ambitioniert, ideologiegetrieben und gesellschaftsschädlich. Einige Meeresangler sehen bereits Analogien zu dem durch die Politik verursachten Kuttersterben an der Ostsee und dem zu erwartenden, ähnlichen Niedergang der Strukturen an der Ostsee. Bloß jetzt wird es viel mehr Existenzen treffen. Die Angelverbände werden sich gemeinsam mit den Vertretern der ebenfalls betroffenen Interessenverbänden vehement gegen die vorliegenden Pläne stemmen. Zum notwendigen Schutz der Ostsee gibt es alternative und wesentlich besser geeignete Handlungsoptionen.“ Mehr Informationen zu den Plänen „Nationalpark Ostsee“ https://dafv.de/referate/aktuelles/item/595-nationalpark-ostsee (https://dafv.de/referate/aktuelles/item/595- nationalpark-ostsee) Letzte Änderung am Freitag, 12 Mai 2023 10:59 Publiziert in Aktuelles (/referate/aktuelles) Schlagwörter Ostseefischerei (/referate/aktuelles/itemlist/tag/Ostseefischerei) Naturschutzgebiete (/referate/aktuelles/itemlist/tag/Naturschutzgebiete) Ähnliche Artikel Nationalpark Ostsee - was ist geplant? 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Quelle: DAFV Newsletter April / Mai 2023
Robert Vollborn,
Grundlage für die Festlegung von Mindestmaßen in der Küstenfischereiverordnung (KüFVO) und der Binnenfischereiverordnung (BiFVO) ist die Überlegung, dass Fische auf jeden Fall einmal im Leben die Chance haben sollen, abzulaichen und damit für eine Bestandserhaltung zu sorgen. Ähnlich verhält es sich bezüglich der Schonzeiten, die eine möglichst störungsfreie Fortpflanzung bei bestimmten Fischarten gewährleisten sollen. Erst anschließend sollen sie gefangen werden können, wobei dann nach dem Tierschutzgesetz ein vernünftiger Grund dafür vorliegen muss, dass der Angler dem Fisch beim Fang möglicherweise Leiden zufügt. Dieser vernünftige Grund ist in der Regel die Verwertung des Fisches als Nahrungsmittel. Fraglich ist nun, ob Vereine für ihre Gewässer wirksam gegenüber dem Fischereirecht erweitere Mindestmaße und Schonzeiten einführen können. Man bewegt sich hier in einem Spannungsfeld zwischen dem Artenschutz (Schutz der ganzen Art oder des Bestandes) und dem Tierschutz (Schutz des einzelnen Tieres vor Schmerzen, Leiden oder Tod ohne vernünftigen Grund). Fängt der Angler einen untermaßigen oder geschonten Fisch, so ist dieser nach dem Fischereirecht in jedem Fall schonend zurückzusetzen, kann also gerade nicht verwertet werden. Für dessen eventuelle Leiden liegt also kein vernünftiger Grund vor. Dennoch ist er zurückzusetzen, weil der Bestandsschutz oberstes Ziel ist. Dafür wird in Kauf genommen, dass bei dem einzelnen Fisch der vernünftige Grund der Fangverwertung entfällt.
Ab einer bestimmten, in der KüFVO und der BiFVO festgelegten Größe ist jedoch von einem bestimmten Alter des Fisches, damit von der Erlangung der Geschlechtsreife und damit von einem mindestens einmal erfolgten Ablaichen auszugehen, so dass die bestandsschützenden Anforderungen vorliegen, dem Schutz der Art also genügt wird. Deshalb tritt der Tierschutz wieder hervor und es muss dann zum Schutz des Individuums wieder der vernünftige Grund der Fangverwertung gegeben sein.
Nun ist in vielen unserer Vereine verbreitet, in Gewässerordnungen oder anderen freiwilligen Selbstbeschränkungen das Mindestmaße und/oder die Schonzeiten von Fischen gegenüber den jeweiligen Landesverordnungen heraufzusetzen, den Fischen also einen zeitlich längeren Schutz zukommen zu lassen. Damit werden nach geltendem Recht maßige oder nicht geschonte Fische vereinsintern zu untermaßigen, geschonten, mit der Folge, dass sie eigentlich vorsichtig in das Gewässer zurückzusetzen sind.
Setzt ein Angler nun einen solchen Fisch zurück, obwohl er ihn tatsächlich verwerten könnte, stellt er sich damit klar in Widerspruch zu den rechtlichen Vorschriften, die besagen, dass der Bestandsschutz angesichts des erreichten gesetzlichen Mindestmaßes oder außerhalb der Schonzeit keine Priorität mehr gegenüber dem Tierschutzgesetz hat. Es besteht also eine gewisse Zwickmühle: entweder entnimmt der Angler den (nach dem Gesetz maßigen, vereinsintern aber untermaßigen) Fisch, verwertet ihn durch Verzehr, genügt damit vollumfänglich dem Tierschutz, handelt aber eventuell seiner Vereins- oder Gewässerordnung zuwider und kann dort mit einer Strafmaßnahme belegt werden, oder er angelt gemäß den Vereinsbestimmungen und setzt den vereinsintern untermaßigen Fisch zurück. Damit könnte der Angler aber möglicherweise gegen § 1 Satz 2 TierSchutzG („Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.“) verstoßen oder sich unter besonderen (regelmäßig aber nicht gegebenen) Umständen sogar strafbar nach § 17 Ziff. 2 lit. b TierSchutzG machen. Beides soll nicht sein, und dieser Widerspruch darf sich überhaupt nicht stellen. Deshalb ist der gut gemeinte Weg, die gesetzlichen Mindestmaße und Schonzeiten zu übersteigen, den Vereinen jedenfalls nicht generell anzuraten. Einen Ausweg kann nur die im Fischereirecht festgelegte Hegepflicht liefern, also die Pflicht, einen der Größe und Beschaffenheit des Gewässers entsprechenden artenreichen, heimischen und gesunden Fischbestand aufzubauen und zu erhalten. Wenn sich etwa nach einem Fischsterben, nach anderen erheblichen Einflüssen auf das Gewässer oder bei gestörter natürlicher Fortpflanzung Fischbestände in einem schlechten Zustand befinden, kann aus Gründen der Hege die Notwendigkeit bestehen, ausnahmsweise von den gesetzlichen Regelungen abzuweichen, weil dann die oben dargelegte Wertigkeit zwischen Bestandsschutz und Schutz des individuellen Tieres wieder zugunsten des ganzen Bestandes verschoben wird. Insofern bedürfen die Erhöhung von Mindestmaßen und die Verlängerung von Schonzeiten einer sachlichen Begründung auf der Grundlage der Hegepflicht. Diese Begründung kann auch eine längerfristige oder dauerhafte Abweichung von den Vorschriften der BiFVO rechtfertigen. Sie kann auch in einen Hegeplan übernommen und dann ggf. von der Oberen Fischereibehörde genehmigt werden, um verbindlich Rechtssicherheit zu erlangen.
Eine generelle Erhöhung ohne sachlichen Grund hingegen ist nicht zulässig, ebenso wäre ein Mindestmaß für sogenannte Massenfischarten nicht zulässig. Zuwiderhandlungen könnten als Verstoß gegen die Hegepflicht eine Ordnungswidrigkeit nach § 46 Abs. 1 Ziffer 1 LFischG darstellen. Allerdings besteht die Hegepflicht nur an offenen Binnengewässern, nicht an
Küstengewässern, so dass dort immer die gesetzlichen Schonmaße und -zeiten gelten
geschlossenen Binnengewässern, an denen diese Schutzregelungen nicht gelten.
Bei Raubfischen kann man das Problem des unerwünschten Beifanges vereinsintern geschützter Hechte oder Zander insofern umgehen, indem man bei Bedarf zeitweilig das Angeln auf Raubfische komplett einstellt, also auch auf Barsche.
Somit ist die Antwort auf die oben gestellte Frage: ein Angler muss sich nach den am Gewässer geltenden Regelungen richten, die sinnvollerweise auch auf dem Erlaubnisschein mit abgedruckt werden. Die Vereine müssen aber für sich prüfen, ob die Abweichung von den Regelungen der BiFVO sinnvoll und über die Hege begründbar sind. Anderenfalls nämlich sind sie angreifbar bzw. unwirksam